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   LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05   

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https://dejure.org/2006,4138
LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05 (https://dejure.org/2006,4138)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13.09.2006 - L 3 KA 90/05 (https://dejure.org/2006,4138)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13. September 2006 - L 3 KA 90/05 (https://dejure.org/2006,4138)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Vertrags(zahn)ärzte - kollektiver Zulassungsverzicht - Weiterbehandlung von Kassenpatienten bis Wiederbesetzung der freigewordenen Vertrags(zahn)arztstellen - Vergütungsanspruch - kieferorthopädische Behandlungen - Verfassungsrecht

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 29 SGB V; § 72a SGB V; § 95b Abs. 3 SGB V
    Bindung des privaten Zahnarztes an das kassenärztliche System nach Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung; Auswirkungen auf den Anspruch des verzichtenden Arztes gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bei einem Massenzulassungsverzichts; Geschlossener Verzicht auf ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindung des privaten Zahnarztes an das kassenärztliche System nach Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung; Auswirkungen auf den Anspruch des verzichtenden Arztes gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bei einem Massenzulassungsverzichts; Geschlossener Verzicht auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung und Leitsatz)

    Vergütungsanspruch einer Kieferorthopädin nach Verzicht auf Ermächtigung

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Vergütungsanspruch einer Kieferorthopädin nach Verzicht auf Ermächtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechte und Pflichten von Vertragszahnärzten nach kollektivem Zulassungsverzicht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 109/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05
    Die grundsätzliche Berechtigung der Kollektivaussteiger, auch nach Rückgabe der Zulassung Versicherte der GKV behandeln zu können - und nur damit hat sich der Senat in seinen bisherigen Beschlüssen des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. z. B. Beschlüsse v. 5. Januar 2005 - L 3 KA 237/04 ER - MedR 2005, 179; v. 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER und L 3 KA 128/05 ER ) entsprechend den dort formulierten Anträgen beschäftigt - sagt noch nichts darüber aus, ob im Einzelfall eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Behandlung stattgefunden hat, welche die Rechtsfolge aus § 95 b Abs. 3 SGB V begründet.

    Dies hat der Senat in den bisher erlassenen einstweiligen Anordnungen dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er eine Vergütungspflicht der Krankenkassen nur für "ordnungsgemäß durchgeführte und abgerechnete Leistungen ... gemäß § 29 SGB V" festgestellt hat (z.B. Beschluss vom 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER, vgl. dort auch S. 22).

    Dieser Gesichtspunkt steht der Zulässigkeit der Klage auch entgegen, wenn man sie auf die Feststellung eines nach dem Kollektivverzicht entstandenen Rechtsverhältnisses sui generis gerichtet sieht, wie der Senat Feststellungsanträge der vorliegenden Art in vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgelegt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 3 KA 128/05

    Notwendigkeit einer vertragzahnsärztlichen Zulassung für die Berechtigung zur

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05
    Die grundsätzliche Berechtigung der Kollektivaussteiger, auch nach Rückgabe der Zulassung Versicherte der GKV behandeln zu können - und nur damit hat sich der Senat in seinen bisherigen Beschlüssen des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. z. B. Beschlüsse v. 5. Januar 2005 - L 3 KA 237/04 ER - MedR 2005, 179; v. 12. Oktober 2005 - L 3 KA 109/05 ER und L 3 KA 128/05 ER ) entsprechend den dort formulierten Anträgen beschäftigt - sagt noch nichts darüber aus, ob im Einzelfall eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Behandlung stattgefunden hat, welche die Rechtsfolge aus § 95 b Abs. 3 SGB V begründet.

    Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn diese Freiheit - wie im Fall des § 95b Abs. 1 SGB V - durch konzertiertes Verhalten zu dem Zweck missbraucht wird, Druck auszuüben, etwa um den Gesetzgeber oder die Normgeber der Selbstverwaltung der Vertrags(zahn)ärzte zur Änderung von Rechtsvorschriften zu bewegen oder sogar die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung in einem bestimmten Gebiet insgesamt auszuhöhlen (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 - L 3 KA 128/05 ER).

  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 22/95

    Fortführung der kieferorthopädischen Behandlung bei Verzicht des Zahnarztes auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05
    Hierunter fallen auch die Leistungen, die sich der Versicherte außerhalb des Systems der GKV verschafft hat, weil ein zugelassener Leistungserbringer nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung steht (BSG SozR 3 - 2500 § 29 Nr. 3).

    Auch die systematische Stellung der Norm - innerhalb des Gesetzestitels: "Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung" und nicht im Anschluss an § 13 SGB V - spricht gegen diese Auffassung (im Ergebnis ebenso BSG SozR 3-2500 § 29 Nr. 3).

  • BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 2/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Genehmigung - Versorgungsvertrag

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05
    Liegt eine Genehmigung nicht vor, ist es dagegen dem Leistungserbringer versagt, gleichwohl mit der Behandlung zu beginnen und im Rahmen eines Streits um die Vergütung vorzubringen, die Versagung der Genehmigung sei rechtswidrig erfolgt (BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 3).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2005 - L 4 KR 197/05

    Schäden durch die Unterbrechung der kontinuierlich gebotenen Behandlung als

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05
    Diese beschränkt sich im Falle der kieferorthopädischen Versorgung aber (zunächst) nur auf 80 % der hierfür anfallenden Vergütung (vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. August 2005 - L 4 KR 197/05 ER - MedR 2005, 675).
  • BSG, 10.04.1990 - 6 RKa 36/89

    Einziehung und Abrechnung von abgetretenen Zuschüssen nach den §§ 29 und 30 SGB V

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05
    Hierdurch sollen Behandlungsabbrüche vermieden werden, bei denen die bis dahin von der Kasse erbrachten Geldleistungen regelmäßig verloren wären (vgl. die Begründung zu § 29 Abs. 2 SGB V im Fraktionsentwurf zum GRG, BT-Drs. 11/2237, Seite 171; BSG SozR 3-2500 § 29 Nr. 1).
  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 12/93

    Vertragsarzt - Zulassung - Entscheidungszeitraum

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05
    Schließlich kann die kieferorthopädische Behandlung auch nur dann der Kasse als zu vergütende Sachleistung (§ 2 Abs. 2 S. 1 SGB V) zugeordnet werden, wenn durchgehend im gesamten Zeitraum ihrer Erbringung alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die im Gesetz für ordnungsgemäße Maßnahmen iSd 3. Kapitels des SGB V aufgestellt sind (vgl. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5).
  • BVerfG, 10.04.2000 - 1 BvR 422/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arztes gegen die Pflicht,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05
    Denn die Berufsausübungsfreiheit des (Zahn)arztes wird durch Gemeinwohlbelange beschränkt, zu denen insbesondere der Schutz eines funktionierenden vertrags(zahn)ärztlichen Systems im Rahmen der GKV gehört (BVerfG SozR 3-2500 § 295 Nr. 2).
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 40/96

    Besetzung der Richterbank bei einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05
    Denn die einheitlichen Bewertungsmaßstäbe bestimmen nicht nur den Inhalt der vertrags(zahn)ärztlich abrechnungsfähigen Leistungen (§ 87 Abs. 2 S. 1 SGB V), sondern damit im Wesentlichen auch den Inhalt der Leistungen, die von den Versicherten im Rahmen der (in den §§ 28f SGB V nur dem Grundsatz nach geregelten) ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung beansprucht werden können (BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 5; Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB V, Lsbls. - Stand: August 2006 - , § 87 RdNr. 28 f mwN).
  • BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 22/61
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05
    Da hiermit Rechtsfolgen angesprochen sind, die über den Kreis vertragszahnärztlicher Selbstverwaltung hinausgehen, hat der Senat in der Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Vertragszahnärzte und einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Krankenkassen entschieden (vgl. hierzu BSGE 21, 104, 107).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

  • BSG, 05.10.1999 - B 6 KA 24/98 R

    Streitwertfestsetzung bei Feststellungsklage

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.01.2005 - L 3 KA 237/04

    Einstweilige Anordnung auf Unterlassen von Äußerungen im Sozialrecht; Rückgabe

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2006 - L 3 KA 1/06
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R

    Zahnarzt für Kieferorthopädie - keine Behandlung von Versicherten nach dem

    Deshalb kann der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05; hierzu das Urteil vom heutigen Tag B 6 KA 38/06 R) nicht gefolgt werden, dass Zahnärzte, die in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet haben, grundsätzlich so lange zur Behandlung von Versicherten der GKV berechtigt, aber auch verpflichtet seien, bis ihre freigewordenen Vertragszahnarztsitze wieder besetzt sind.

    Demgegenüber steht die Annahme des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05), über die Vergütungsregelung des § 95b Abs. 3 Satz 1 SGB V könne eine dauerhafte Behandlungsberechtigung der nach § 95b Abs. 1 SGB V ausgeschiedenen Zahnärzte zumindest für den Zeitraum bis zur "Nachbesetzung ihrer freigewordenen Vertragszahnarztsitze" geschaffen werden, im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben über den Ausschluss der sog Kollektivverzichtler aus der Behandlungsberechtigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen.

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 39/06 R

    Aus dem System der GKV ausgestiegene (Zahn-)Ärzte dürfen nur im Ausnahmefall

    Mit ihrer Sprungrevision macht die Klägerin unter Hinweis auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 5.1.2005 (L 3 KA 237/04 ER - GesR 2005, 124 ff) sowie ein Urteil dieses Gerichts vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05; dazu Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 38/06 R) geltend, aus § 95b Abs. 3 Satz 1 SGB V ergebe sich ein eigener Status derjenigen Zahnärzte, von denen die zuständige Aufsichtsbehörde festgestellt habe, dass sie in einem mit anderen Zahnärzten abgestimmten Verfahren und Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet hätten.

    Deshalb kann der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05; hierzu das Urteil vom heutigen Tag B 6 KA 38/06 R) nicht gefolgt werden, dass Zahnärzte, die in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung/Ermächtigung verzichtet haben, grundsätzlich so lange zur Behandlung von Versicherten der GKV berechtigt, aber auch verpflichtet seien, bis ihre freigewordenen Vertragszahnarztsitze wieder besetzt sind.

    Demgegenüber steht die Annahme des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05), über die Vergütungsregelung des § 95b Abs. 3 Satz 1 SGB V könne eine dauerhafte Behandlungsberechtigung der nach § 95b Abs. 1 SGB V ausgeschiedenen Zahnärzte zumindest für den Zeitraum bis zur "Nachbesetzung ihrer freigewordenen Vertragszahnarztsitze" geschaffen werden, im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben über den Ausschluss der sog Kollektivverzichtler aus der Behandlungsberechtigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen.

  • SG Marburg, 04.02.2011 - S 12 KA 642/10

    Anspruch eines Kieferorthopäden auf Genehmigung seiner Reparaturaufträge bzw.

    Soweit aus der Verwendung des Begriffs "Behandlungsplan" in § 29 Abs. 3 Satz 2 SGB V z. T. die Schlussfolgerung gezogen wird, anders als im Fall sonstiger ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlungen werde der Behandlungsanspruch der Versicherten nach § 29 SGB V nicht durch die bloße Behandlungsentscheidung des Kieferorthopäden konkretisiert, sondern erst durch die Bewilligung der Kasse (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 13.09.2006 - L 3 KA 90/05 - www.sozialgerichtsbarkeit.de) oder - noch unter Geltung der Reichsversicherungsordnung - allgemein festgestellt wird, auch den bundesmantelvertraglichen Bestimmungen liege eine der Behandlung vorausgehende Leistungsbewilligung durch die Krankenkassen zugrunde (vgl. BSG, Urt. v. 18.05.1989 - 6 RKa 10/88 - SozR 2200 § 182 Nr. 115 = BSGE 65, 94, juris Rdnr. 26), so kann dies hier dahingestellt bleiben, da hierdurch nur das Verhältnis zwischen Krankenkasse und Versicherten betroffen wird.

    Das Gutachterverfahren mit dem Ergebnis einer entsprechenden Genehmigung gegenüber dem Versicherten dient maßgeblich auch den Interessen der Versicherten, die davor zu schützen sind, dass sie bereits begonnene Behandlungen auf eigene Kosten fortführen oder abbrechen müssen, weil sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht genehmigungsfähig sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 13.09.2006 - L 3 KA 90/05 - www.sozialgerichtsbarkeit.de).

  • SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 43/05

    Gewährung einer kieferorthopädischen Behandlung als Sachleistung der gesetzlichen

    Der Gesetzgeber hat damit gerade nicht an § 13 Abs. 3 SGB V (Privatliquidation des Zahnarztes und Erstattungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse) angeknüpft, sondern einen neuartigen Tatbestand der gesetzlichen Nachhaftung aus einer früher erworbenen vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung geschaffen (vgl hierzu das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2006 - L 3 KA 90/05).
  • SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 212/05

    Gewährung einer kieferorthopädischen Behandlung als Sachleistung der gesetzlichen

    Der Gesetzgeber hat damit gerade nicht an § 13 Abs. 3 SGB V (Privatliquidation des Zahnarztes und Erstattungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse) angeknüpft, sondern einen neuartigen Tatbestand der gesetzlichen Nachhaftung aus einer früher erworbenen vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung geschaffen (vgl hierzu das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2006 - L 3 KA 90/05).
  • SG Stade, 01.02.2007 - S 1 KR 185/05
    Der Ge-setzgeber hat damit gerade nicht an § 13 Abs. 3 SGB V (Privatliquidation des Zahnarztes und Erstattungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse) angeknüpft, son-dern einen neuartigen Tatbestand der gesetzlichen Nachhaftung aus einer früher erwor-benen vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung geschaffen (vgl hierzu das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2006 - L 3 KA 90/05).
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